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Auszüge aus den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes und des Bayerischen Roten Kreuzes

Auszug aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes

§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken
(2) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Es nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Es achtet auf deren Durchführung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als Nationale Rotkreuz-Gesellschaft im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit
(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Es nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken
(4) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes
(5) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

§ 2 Aufgaben

Das Deutsche Rote Kreuz stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 23) folgende Aufgaben:

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Das Deutsche Rote Kreuz hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Es hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister in Berlin eingetragen. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz". Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes sind als Mitgliedsverbände die Landesverbände
  • Baden-Württemberg
  • Badisches Rotes Kreuz
  • Bayerisches Rotes Kreuz
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein
  • Oldenburg
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen
  • Westfalen-Lippe
und der
  • Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz
(3) Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes vermitteln den in ihnen zusammengeschlossenen Kreisverbänden, Ortsvereinen, Vereinigungen und deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird nur durch diese Satzung eingeschränkt, die den Satzungen der Mitgliedsverbände vorgeht.
(4) Die Landesverbände und deren Mitgliedsverbände führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Landesverbände bedürfen der Zustimmung der Bundesversammlung.
(5) Die Mitgliedsverbände können ihre Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz auf den Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Ein Mitgliedsverband, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.

Auszug aus der Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes

§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Bayerische Rote Kreuz ist die Gesamtheit seiner Gliederungen sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Freistaates Bayern. Die Mitgliedschaft im Bayerischen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bayerischen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Das Bayerische Rote Kreuz ist Mitgliedsverband und Landesverband des Bundesverbandes "Deutsches Rotes Kreuz e. V.".
(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt das Bayerische Rote Kreuz die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Es achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(5) Das Bayerische Rote Kreuz ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Bayern. Es nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes und des Bayerischen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Bayerischen Roten Kreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Bayerischen Roten Kreu- zes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Bayerischen Roten Kreuzes.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung:
  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität
Diese Grundsätze sind auch für das Bayerische Rote Kreuz und seine Gliederungen sowie die Mitglieder verbindlich.
(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond- Bewegung. Das Bayerische Rote Kreuz beachtet beim Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften die Regelungen nach § 6 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes.

§2 Aufgaben

(1) Das Bayerische Rote Kreuz stellt sich auf Grund seines Selbstverständnisses und seiner Möglichkeiten folgende Aufgaben:
1.
  • Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
  • Hilfe für Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften
2.
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend
3. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  • Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung
  • Teilnahme an nationalen und internationalen Hilfsaktionen, bei diesen im Auftrag des DRK
  • Suchdienst, Tätigkeit als Amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen
  • Notfallrettung und Krankentransport
  • erste Hilfe bei Not- und Unglücksfällen
  • Sanitätsdienst
  • Alten- und Krankenpflege
  • Blutspendedienst
  • Mitwirkung im friedensmäßigen und erweiterten Katastrophenschutz
  • Mitwirkung im Natur- und Umweltschutz
  • Ausbildung der Bevölkerung in erster Hilfe, Schwimmen und Rettungsschwimmen sowie im Gesundheitsschutz
  • Sozialarbeit, vor allem Sorge für Kinder, Mütter, alte Menschen und Menschen mit Behinderungen
  • Gesundheitshilfe, Gesundheitsbildung und vorbeugende Gesundheitspflege
  • Jugendhilfe
  • Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz
  • Heranführung der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, an die Grundsätze des Roten Kreuzes und Förderung des Rotkreuz-Gedankens an den Schulen
  • Errichtung und Betrieb von Einrichtungen, die den Zielen des Bayerischen Roten Kreuzes dienen
  • Vertretung gemeinnütziger juristischer Personen und Personenvereinigungen, deren Aufgaben den Zielen des Roten Kreuzes entsprechen, als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege
(2) Das Bayerische Rote Kreuz wirbt für seine Aufgaben und Ziele in der Bevölkerung. Es führt Sammlungen, Lotterien und sonstige Maßnahmen für die Mittelbeschaffung durch und nimmt Spenden entgegen.

§3 Rechtsform, Name, Gliederung

(1) Das Bayerische Rote Kreuz ist gemäß Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes vom 16.07.1986, geändert durch Gesetz vom 27.12.1999, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(2) Das Bayerische Rote Kreuz verwaltet durch seine gewählten Organe und Gremien seine Angelegenheiten und sein Vermögen selbst.
(3) Das Bayerische Rote Kreuz gliedert sich in Bezirksverbände und Kreisverbände.
(4) In den Bereichen, in denen keine ausdrückliche Zuständigkeit gegeben ist, werden Gliederungen auf höherer Ebene gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der vorgesehenen Maßnahmen auf der unteren Ebene nicht ausreichend erreicht werden können.
(5) Die Satzung des Bundesverbandes Deutsches Rotes Kreuz ist für das Bayerische Rote Kreuz und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen des Bundesverbandes gehen denen des Bayerischen Roten Kreuzes vor, soweit dies mit der Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinbar ist.
(6) Das Bayerische Rote Kreuz verwirklicht Regelungen nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes in seinem Bereich.
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 Pfeil rechts§3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
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